Reform des Buchpreisbindungsgesetzes 2006
Am 20. Juli 2006 ist das Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes in Kraft getreten (BGBl. I 2006, Nr.33, S. 1530). Es handelt sich um die erste Novellierung des zum 01.10.2002 In Kraft getretenen Buchpreisbindungsgesetzes.
Auslöser des Gesetzgebungsverfahrens war der Wunsch verschiedener Bundesländer, dass Schulen auch in Ländern ohne Lernmittelfreiheit Nachlässe bei Sammelbestellungen von Schulbüchern erhalten sollten. Auf Anregung des Börsenvereins sind daneben drei Änderungen am Gesetzestext erfolgt, um Regelungslücken der bisherigen Fassung zu schließen sowie inhaltliche Ergänzungen und sprachliche Klarstellungen vorzunehmen. Die Änderungen bezüglich der Mängelexemplare und der Dauer der Preisbindung stellen solche sprachlichen Klarstellungen dar und bedeuten keine Änderungen in der Sache. Dagegen handelt es sich bei § 7 Abs. 1 Nr. 5 um eine Erweiterung. Sie ermöglicht und regelt ab sofort, dass unter bestimmten Bedingungen ein Räumungsverkauf durchgeführt werden darf, wie es auch vor Einführung des Buchpreisbindungsgesetzes möglich war. Die Änderung bezüglich der Nachlässe beim Schulbuchverkauf hat zur Folge, dass in der Praxis eben keine Änderungen eintreten.
Die Einführung des Büchergeldes in Bayern hätte zur Folge gehabt, dass Schulbücher nicht mehr „überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert" worden wären. Damit wäre die Bedingung, um in den Genuss der Nachlässe zu kommen, nicht mehr erfüllt worden. Das Streichen dieser Bedingung hat also zur Folge, dass trotz der Einführung des Büchergeldes nach wie vor alle bisherigen Regelungen angewandt werden müssen.
Auslöser des Gesetzgebungsverfahrens war der Wunsch verschiedener Bundesländer, dass Schulen auch in Ländern ohne Lernmittelfreiheit Nachlässe bei Sammelbestellungen von Schulbüchern erhalten sollten. Auf Anregung des Börsenvereins sind daneben drei Änderungen am Gesetzestext erfolgt, um Regelungslücken der bisherigen Fassung zu schließen sowie inhaltliche Ergänzungen und sprachliche Klarstellungen vorzunehmen. Die Änderungen bezüglich der Mängelexemplare und der Dauer der Preisbindung stellen solche sprachlichen Klarstellungen dar und bedeuten keine Änderungen in der Sache. Dagegen handelt es sich bei § 7 Abs. 1 Nr. 5 um eine Erweiterung. Sie ermöglicht und regelt ab sofort, dass unter bestimmten Bedingungen ein Räumungsverkauf durchgeführt werden darf, wie es auch vor Einführung des Buchpreisbindungsgesetzes möglich war. Die Änderung bezüglich der Nachlässe beim Schulbuchverkauf hat zur Folge, dass in der Praxis eben keine Änderungen eintreten.
Die Einführung des Büchergeldes in Bayern hätte zur Folge gehabt, dass Schulbücher nicht mehr „überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert" worden wären. Damit wäre die Bedingung, um in den Genuss der Nachlässe zu kommen, nicht mehr erfüllt worden. Das Streichen dieser Bedingung hat also zur Folge, dass trotz der Einführung des Büchergeldes nach wie vor alle bisherigen Regelungen angewandt werden müssen.
Die Änderungen im Einzelnen:
- Änderung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG (Mängelexemplare)
- Einfügung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG (Räumungsverkauf)
- Änderung des § 7 Absatz 3 Satz 1 BuchPrG (Schulbuchnachlässe)
- Änderung des § 8 Abs. 1 BuchPrG (Dauer der Preisbindung)
Den hier veröffentlichten Text der Rechtsabteilung des Bundesverbands des Börsenvereins können Sie auch als pdf-Dokument herunterladen
- Merkblatt zur Reform des Preisbindungsgesetzes (pdf-Dokument)
Ansprechpartnerinnen zum Thema Preisbindung
- Ilse Haseitl
Tel. 089/29 19 42 42
haseitl@buchhandel-bayern.de
- Andrea Wolf
Tel 089/29 19 42 41
wolf@buchhandel-bayern.de
Merkblätter zum Thema Preisbindung
Folgende Merkblätter können Mitglieder in unserer Geschäftsstelle anfordern:
- Erlaubte Nachlässe beim Verkauf von Büchern
- Kundenbindungssysteme
- Räumungsverkauf
- Zahlungsziel
- Bibliotheksnachlässe
- Schulbuchgeschäft/
Ausschreibungen

